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Weblogs, Google, Internet – muss man nicht kennen, muss man nicht verstehen. Hilft aber. Egal, ob man Vater eines Top-Models ist oder Beamter am Sozialgericht Bremen. E-Mails lassen sich einfach zu schnell versenden. Eine schlichte Empfängeradresse, ein paar Zeilen tippen, einmal klicken – zack, weg ist sie.

Früher war das schwerer. Da musste ein Brief auf der Schreibmaschine zusammengehackt werden, dann wurde ein Briefumschlag mühsam in den Einzug gefriemelt oder säuberlich per Hand beschriftet, eine Briefmarke gesucht, liebevoll angeleckt und platziert. Schließlich musste das ganze auch noch zur Post.

Während dieses Vorgangs bestand reichlich Zeit noch einmal über Sinn oder Unsinn des Schreibens zu sinnieren. Mancher kam während dieser Zeit zu der Erkenntnis, dass sein Brief vielleicht doch besser nie von einem anderen Menschen gelesen würde – und verzichtete.

Heute aber geht es ganz fix. Zum Beispiel beim Sozialgericht Bremen. Nun sind Gerichte ja oft genug so zeitgemäß wie das Zauberland der Teletubbies. Dass aber allen Ernstes ein Gericht ein Weblog abmahnt, weil dieses einen Artikel über jene Anstalt des Rechts verfasst hat – das klingt so surreal, dass nicht mal jene kleine PR-Agentur am Rande der Stadt zu einem solchen geistigen Tiefflug fähig wäre.

Doch in der Tat. Der Shopblogger erhielt ein Schreiben von eben jenem Sozialgericht Bremen:

„Sie betreiben eine Homepage, mit dem Header „Sozialgericht Bremen“ auf der Seite www.shopblogger.de, womit Sie den Tatbestand der Namensanmaßung im Sinne von § 12 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erfüllen. Der Namensschutz des § 12 BGB gilt auch für Behörden. Eine Namensanmaßung im Sinne von § 12 BGB liegt vor, wenn der Verletzer diesen Namen unbefugt gebraucht und dadurch schutzwürdige Interessen des Berechtigten verletzt.“

Jener Header ist einfach die Überschrift eines Artikels. Aber so viel Rechercheaufwand ist einem mutmaßlich gehirnverstaubten Beamten wohl nicht zuzumuten. Wahr wahrscheinlich auch schon 15.01 Uhr und er musste die Katze füttern gehen.

Eigentlich wäre solch ein schwachmatischer Behördenstreich nicht der Rede wert. Wenn es da nicht Günther Klum gäbe, der es auf die gleiche Art versucht. Beim Werbeblogger nämlich. Der hatte einen ganz schlichten, nachrichtlichen Hinweis geschrieben:

„McDonalds in Japan wandelt ja bereits auf Modelpfade mit merkwürdigen Ronald McDonald-Verschnitte.
Nun wurde Heidi Klum engagiert um in den USA in das ausgeleierte Fast-Food-Kostüm zu schlüpfen. Scheinbar möchte MCDonalds weiterhin krampfhaft gegen das derzeitige Supersize-Image angehen.“

Das veranlasste Heidis Papa Günther zu einem Schreiben:

„Guten Tag,
da der Name Heidi Klum gesetzlich geschützt ist (R) und TM, bitte ich Sie den Namen aus Ihrer URL zu entfernen und die Werbung mit dem Namen Heidi Klum einzustellen. Als Termin hiefür habe ich mir den 2. Januar 2006 Notiert.
Ich bitte um Ihr Verständnis.
mfg
Günther Klum
www.heidiklum.com“

Aus dem Büro von Günther Klum (bestehend aus einer Sekretärin) ist bereits ein wenig Hektik am Telefon auszumachen. Eine gewisse Netzzeitung (die Netzeitung, vermute ich) habe sich auch schon gemeldet. Das sei doch sicher ein Versehen von Herrn Klum, aber genau könne sie das auch nicht sagen. Der Werbeblogger nimmt es auch mit Humor und hat – angesichts des sicher weiter steigenden Interesses – einen Ticker gestartet, auf dem der aktuelle Stand des Verfahrens nachzulesen ist.

Ich für meinen Teil warte auf einen Rückruf von Günther Klum. Und auf die erste Abmahnung für das Handelsblatt, weil wir ungefragt den Fifa World Cup „Fußball-Weltmeisterschaft“ nennen oder den Namen Coldplay ohne Lizenzvereinbarung abdrucken. Irgendwo tippt ein spinnerter Zeitgenosse bestimmt schon an einer entsprechenden E-Mail.

Nachtrag: Und auch das Lawblog hat Post bekommen. Diese langen Wochen „zwischen den Jahren“ sind nicht gut für das Denkvermögen…


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